Steckverbinder - f.con - Katalog Fischer Elektronik - page 265

1. Geschäftsgrundlage
1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen
(AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit
unseren Kunden („Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn
der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische
Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-recht-
liches Sondervermögen ist.
Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den
Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sa-
chen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die
Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen
(§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart,
gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des
Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in
Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung
auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir
in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.
1.2. Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende,
entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Ge-
schäftsbedingungen des Käufers werden nur dann
und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung
ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungs-
erfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch
dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die
Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Im Einzelfall
getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käu-
fer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und
Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen
AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vor-
behaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag
bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.
1.3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käu-
fers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Män-
gelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich,
d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Te-
lefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und
weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die
Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.
1.4. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften
haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine
derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen
Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar
abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.
2. Angebote und Aufträge
Unsere Angebote sind stets freibleibend und unver-
bindlich. Dies gilt auch für sämtliche Angaben in Preis-
listen, Prospekten etc. Von uns genannte Liefertermine
sind nur Annäherungswerte, die einzuhalten wir uns
bemühen. Aus der Nichteinhaltung von Lieferfristen
können gegen uns keine Ansprüche hergeleitet wer-
den, es sei denn, derartige Fristen sind von uns aus-
drücklich als verbindlich bestätigt worden und eine uns
gesetzte angemessene Nachfrist bleibt unbeachtet. An
Aufträge sind wir nur gebunden, wenn diese von uns
ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden, unabhängig
von der Form in der sie erteilt wurden. Katalogang-
aben sind lediglich Warenbeschreibungen und stellen
keinesfalls zugesicherte Eigenschaften dar. Darüber
hinaus sind Eigenschaften von Mustern nicht als zuge-
sicherte Eigenschaften anzusehen.
3. Preise
Es haben ausschließlich die von uns schriftlich bestä-
tigten Preise Gültigkeit. Diese verstehen sich ab Lager
zuzüglich jeweils gültiger Umsatzsteuer sowie zuzüg-
lich Nebenkosten wie Porto und Verpackung, Frachten,
Versicherungen etc. Liegen zwischen Bestellung und
Lieferung mehr als 4 Monate, so sind wir berechtigt
den am Tag der Lieferung gültigen Preis zu berechnen,
auch wenn zunächst andere Preise bestätigt wurden.
Der jeweilige Tagespreis gilt auch, wenn unsere Auf-
tragsbestätigungen ohne Preisangaben erfolgen. Er-
folgt eine Bestellung auf Abruf, so gilt für die einzelnen
Teillieferungen jeweils der am Tage der Lieferung gülti-
ge Einzelpreis. Nachträgliche Änderungswünsche des
Käufers berechtigen uns in jedem Fall zur Preisanpas-
sung.
4. Zahlungsbedingungen
Der Rechnungsbetrag ist binnen 30 Tagen ab Rech-
nungsstellung und Lieferung netto zu zahlen. Kommt
der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt,
Verzugszinsen in Höhe des üblichen Kontokorrentzins-
satzes zu fordern. Kann ein höherer Verzugsschaden
nachgewiesen werden, sind wir berechtigt, diesen gel-
tend zu machen. Wir sind jedoch, auch im Rahmen
einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berech-
tigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vor-
kasse auszuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt
erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.
5. Aufrechnung, Zurückbehaltung
Gegenüber unseren Rechnungen kann nur mit an-
erkannten oder bereits rechtskräftig festgestellten
Gegenforderungen aufgerechnet werden. Ein Zurück-
behaltungsrecht des Käufers gegenüber unseren Forde-
rungen wird ausdrücklich ausgeschlossen. Bei Mängeln
der Lieferung bleiben die Rechte des Käufers insbeson-
dere gem. Ziff. 10.3 dieser AVB unberührt.
6. Lieferung
Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungs-
ort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung
ist. Auf Verlangen des Käufers wird die Ware an einen
anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf).
Der Versand unserer Waren erfolgt ausdrücklich auf
Rechnung und Gefahr des Käufers. Mit Verlassen unse-
res Hauses geht die Gefahr für die bestellte Ware auf
den Käufer über. Gleiches gilt im Fall einer Abholung
im Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft. So-
fern keine gesonderten Wünsche des Bestellers vorlie-
gen, wählen wir die nach unserer Ansicht günstigste
Versandart, ohne jedoch für die Auswahl eine Haftung
zu übernehmen.
7. Sonderanfertigungen
Nach Muster oder Zeichnung sowie auf Sonderwunsch
anzufertigende Teile müssen in jedem Falle abgenom-
men und bezahlt werden, es sei denn, sie weisen einen
von uns zu vertretenden Mangel auf, der ihre Tauglich-
keit für die Zwecke des Käufers aufhebt. Ist die Taug-
lichkeit für die Zwecke des Käufers lediglich gemindert,
kann der Käufer nur Minderung des Kaufpreises, nicht
jedoch Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.
8. Mengen
Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen be-
halten wir uns vor. Mehr- oder Minderlieferungen von
bis zu 10 % der Bestellmenge sind branchenüblich und
gelten als vertragsmäßige Erfüllung. Bei Unterlieferung
der Bestellmenge besteht kein Anspruch auf Nachliefe-
rung der Fehlmenge.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer ge-
genwärtigen und zukünftigen Forderungen aus dem
Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsverbindung
(gesicherte Forderungen) mit dem Käufer bleiben die
verkauften Waren unser Eigentum. Der Käufer ist
befugt, über die gekauften Waren im ordentlichen
Geschäftsgang zu verfügen. Der Eigentumsvorbe-
halt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung,
Vermischung oder Verbindung unserer Ware entste-
henden Erzeugnisse, wobei wir als Hersteller gelten.
Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder
Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht
bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis
der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren. Der
Käufer gilt in diesen Fällen als Verwahrer.
9.2. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderun-
gen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt
bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils
(vgl. Ziff. 9.1) zur Sicherung an uns ab. Er ist er-
mächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstel-
lung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung
einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist
der Käufer nicht befugt.
9.3. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der
Vorbehaltsware ist dem Käufer untersagt.
9.4. Über eine Pfändung oder sonstige Beeinträchtigung
unserer Rechte durch Dritte hat uns der Käufer unver-
züglich zu benachrichtigen.
9.5. Im Falle eines Zahlungsverzuges oder einer Vermö-
gensverschlechterung sind wir berechtigt, die soforti-
ge Aushändigung der Vorbehaltsware zu beanspru-
chen. Befristete Forderungen werden sofort fällig.
9.6. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forde-
rungen um mehr als 20 %, geben wir auf Verlangen
Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer
Wahl frei.
10. Gewährleistung
10.1. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass unsere
Informationen und Angaben nach bestem Wissen
erfolgen. Funktion und Einsatz liegen jedoch in der
alleinigen Verantwortung des Anwenders, der die
einwandfreie Tauglichkeit unserer Produkte für seine
Anwendung vor einem beabsichtigten Gebrauch zu
überprüfen hat.
Wir übernehmen keine ausdrückliche oder still-
schweigende Gewährleistung für die Eignung, Funk-
tion oder Handelsfähigkeit der Anwenderprodukte
bei einem spezifischen oder allgemeinen Gebrauch
und können bei Nichtbeachtung für keinen zufälligen
Schaden oder Folgeschaden haftbar gemacht wer-
den.
10.2. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn
der Käufer seine nach §§ 377, 381 HGB geschul-
deten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungs-
gemäß nachgekommen ist.
Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware
vorliegt, sind wir unter Ausschluss der Rechte des
Käufers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kauf-
preis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung
verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der ge-
setzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nach-
erfüllung berechtigt sind. Der Käufer hat uns eine an-
gemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die
Nacherfüllung kann nach unserer Wahl durch Besei-
tigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung
einer neuen Ware erfolgen. Wir sind berechtigt, die
geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu ma-
chen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt.
Der Käufer ist jedoch berechtigt, einem im Verhältnis
zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zu-
rückzuhalten. Die zum Zweck der Prüfung und Nach-
erfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesonde-
re Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten
(nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn
tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können
wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangel-
beseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbe-
sondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen,
es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für
den Käufer nicht erkennbar.
10.3. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käu-
fer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises
(Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Ver-
trag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zwei-
ten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit
nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere
Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käu-
fer zumutbar ist.
10.4. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von
weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt
hiervon unberührt.
10.5. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjäh-
ren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem
Käufer, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig
verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen
Regelungen.
10.6. Schadensansprüche des Käufers wegen eines Man-
gels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware.
Dies gilt nicht im Fall von uns, unseren gesetzlichen
Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verschul-
deten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
Gesundheit, wenn wir oder unsere gesetzlichen Ver-
treter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt ha-
ben oder wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen
vorsätzlich gehandelt haben.
10.7. Vertragsstrafen (Pönale), die zwischen unseren Kun-
den und deren Kunden vereinbart wurden, können
nicht an uns weitergegeben werden, wenn wir von
diesem Zusammenhang vor Auftragsvergabe keine
Information erhalten haben und diesen schriftlich zu-
gestimmt haben.
10.8. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.
B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzver-
fahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis
durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers
gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen
Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – ge-
gebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom
Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über
die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanferti-
gungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die
gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der
Fristsetzung bleiben unberührt.
11. Rücktritt
Ist eine vertragsgemäße Lieferung aus Gründen, die
wir nicht zu vertreten haben, nicht möglich, so sind wir
berechtigt vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass der
Käufer hieraus Rechte gegen uns herleiten kann.
12. Exportklausel
Wir sind nicht zum Ersatz von Schäden des Kunden
oder anderer Personen verpflichtet, die sich aus Liefer-
verzögerungen oder der gänzlichen Unmöglichkeit ei-
ner Lieferung als Folge von gesetzlichen oder behördli-
chen Ausfuhrbeschränkungen ergeben, es sei denn, wir
handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig. Die Pflicht des
Kunden zur Zahlung der vereinbarten Vergütung bleibt
vom Eintritt von Leistungsstörungen in Folge von Aus-
fuhrbeschränkungen unberührt. Wir haben das Recht
zum Rücktritt vom Vertrag, wenn nach Vertragsschluss
Leistungsstörungen in Folge von Ausfuhrbeschränkun-
gen eintreten.
13. Erfüllungsort, Gerichtstand,
anzuwendendes Recht
13.1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und
Zahlungen sowie sämtliche sich zwischen uns und
dem Käufer ergebenden Streitigkeiten ist unser Fir-
mensitz in Lüdenscheid.
13.2. Die Beziehung zwischen den Vertragsparteien regeln
sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik
Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss in-
ternationalen Einheitsrechts, insbesondere der Vor-
schriften des UN- Kaufrechts.
Stand: 29.07.2019
Es gilt immer der aktuelle Stand der AVB. Abzurufen unter
Allgemeine Verkaufsbedingungen
1...,255,256,257,258,259,260,261,262,263,264 266,267,268
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