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Allgemeine Kontraktbedingungen

1. Allgemeines

1.1. Für unsere Kontrakte gelten ausschließlich unsere nachfolgend aufgeführten Kontraktbedingungen sowie unsere AGBs.
1.2. Bei eingereichten Kontrakten mit Abweichungen, zu den im Folgenden beschriebenen Bedingungen, behält sich Fischer Elektronik das Recht vor, diese als neue Anfrage zu behandeln.
1.3. Sollten einzelne Bestimmungen der folgend aufgeführten Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen unberührt.

2. Kontraktlaufzeit

Unsere Kontrakte haben eine Laufzeit von 12 Monaten, beginnend mit dem Versand unserer Kontraktbestätigung oder mit dem auf der Kontraktbestätigung angegebenen Startzeitpunkt. Eventuell hierzu abweichende Laufzeiten bedürfen einer expliziten Bestätigung durch die Fischer Elektronik GmbH & Co. KG. Unsere Kontrakte verlängern sich nach Verstreichen der Laufzeit nicht stillschweigend.

3. Gültigkeit von Kontraktpreisen

Unsere angebotenen und/oder bestätigten Kontraktpreise sind unter den folgenden Bedingungen innerhalb der angebotenen und/oder vereinbarten Kontraktlaufzeit gültig:
3.1. Die gesamte Kontraktmenge wird innerhalb des Gültigkeitszeitraumes des Kontraktes eingeteilt. Bei Einteilungen außerhalb der vereinbarten Kontraktlaufzeit behalten wir uns Preisanpassungen vor.
3.2. Die angebotene und/oder bestätigte Mindestlosgröße für Abrufe wird eingehalten.
3.3. Der Kontraktpreis gilt lediglich für den jeweilig angebotenen und/oder bestätigten technischen Stand eines Produktes.

4. Einteilung von Abrufmengen

4.1. Die Einteilung der Gesamtkontraktmenge hat innerhalb der vereinbarten maximalen Kontraktlaufzeit zu erfolgen. Nicht eingeteilte Kontraktmengen werden nach Ablauf der vereinbarten Kontraktlaufzeit automatisch mit frühestmöglichem Auslieferungstermin eingeplant.
4.2. Abrufe, welche gegen Ende der vereinbarten Kontraktlaufzeit erfolgen, werden zu einem frühestmöglichen Auslieferungstermin bestätigt.
4.3. Eine Einteilung von Abrufen aus einem Kontrakt durch vertragsfremde Parteien bedarf der expliziten Ankündigung durch den Vertragspartner. Bei Abrufen von vertragsfremden Parteien, welche keinen eindeutigen Bezug zum betreffenden Kontrakt aufweisen, behalten wir uns das Recht vor die Annahme bis zur Vorlage einer Abrufberechtigung seitens des Vertragspartners, zu verweigern.

5. Sicherheitslager/Sicherheitsbestand

Ein Sicherheitslager oder ein Sicherheitsbestand ist grundsätzlich nicht Bestandteil unserer Angebote zu Kontrakten oder unserer Kontraktbestätigungen. Die eventuelle Einrichtung eines solchen Lagers bedarf einer separaten Vereinbarung und ist an eine Abnahmeverpflichtung gebunden (siehe Punkt 8).

6. Technische Änderungen während eines laufenden Kontraktes

6.1. Technische Änderungen an noch nicht eingeteilten Abrufmengen sind innerhalb der Kontraktlaufzeit grundsätzlich unter den folgenden Bedingungen möglich:
6.1.1. Der vorangehende Kontrakt über den alten Revisionsstand wird abgeschlossen.
6.1.2. Es wird ein neues Angebot für den neuen Revisionsstand über die verbleibende Kontraktmenge erstellt. Der hierfür abgegebene Preis orientiert sich an der Gesamtkontraktmenge, sollte diese in Summe unverändert bleiben.
6.1.3. Es fallen zusätzliche Kosten für den Änderungsprozess an.
6.2. Betrifft eine technische Änderung einen oder mehrere bereits eingeteilte Abrufe eines Kontraktes, so kann diese grundsätzlich unter der folgenden Bedingung berücksichtigt werden:
6.2.1. Der Abruf ist noch nicht fest für die Produktion eingeplant.
6.2.2. Der vorangehende Kontrakt über den alten Revisionsstand wird abgeschlossen.
6.2.3. Es wird ein neues Angebot für den neuen Revisionsstand über die verbleibende Kontraktmenge erstellt. Der hierfür abgegebene Preis orientiert sich an der Gesamtkontraktmenge, sollte diese in Summe unverändert bleiben.
6.2.4. Es fallen zusätzliche Kosten für den Änderungsprozess an.
6.3. Eine technische Änderung zu einem Kontrakt kann unter den folgenden Bedingungen grundsätzlich nicht mehr berücksichtigt werden:
6.3.1. Die Änderung bezieht sich auf ein bereits gepresstes Sonderstrangpressprofil.
6.3.2. Die Änderung bezieht sich auf den Teil eines Produkts, in welchen bereits bevorratete, kundenspezifische Handelsware einfließt.
6.3.3. Das zu ändernde Produkt ist bereits bevorratete kundespezifische Handelsware.
6.3.4. Sollte vom Vertragspartner angezeigt werden, dass bereits bevorratete Handelsware und/oder andere Produkte, die zur Herstellung des Kontraktprodukts benötigt werden, aufgrund der Änderung endgültig nicht mehr gebraucht werden, müssen diese Produkte zu einem noch zu vereinbarenden Preis abgenommen oder kostenpflichtig entsorgt werden.
6.3.5. Auf einem separat zum ursprünglichen Kontrakt vereinbarten Sicherheitslager liegt bereits ein oder mehrere Abrufe gemäß altem Revisionsstand.

7. Stornierung von Kontrakten und Kontraktmengen

Bei der Stornierung von Kontrakten unterscheidet Fischer Elektronik zwischen folgenden Szenarien:
7.1. Stornierung der Gesamtkontraktmenge:
7.1.1. Es wurden noch keine Einteilungen aus dem Kontrakt vorgenommen (Ausnahme: siehe besondere Abnahmeverpflichtungen unter Punkt 8): Stornierung gegen Aufwandsgebühr von €150,00 möglich.
7.1.2. Einteilungen wurden eingereicht, Produktion wurde noch nicht fest eingeplant: Stornierung gegen Aufwandsgebühr von €150,00 möglich. 7.1.3. Einteilung(en) wurden eingereicht und die Produktion gestartet: Abnahmeverpflichtung für Einteilungen in Produktion oder Übernahme der bis zur Stornierung entstandenen Kosten.
7.1.4. Einteilungen wurden bereits auf ein Sicherheitslager produziert: Abnahmeverpflichtung für Einteilungen auf Sicherheitslager oder Übernahme der entstandenen Kosten.
7.2. Stornierung von Teilmengen:
7.2.1. Es wurden noch keine Einteilungen aus dem Kontrakt vorgenommen: Ausstellung einer neuen Kontraktbestätigung unter Anpassung des Stückpreises gemäß der neuen resultierenden Gesamtkontraktmenge.
7.2.2. Stornierung von einzelnen Abrufen:
7.2.2.1. Storno der Teilmenge führt zum Abschluss des Kontraktes: Ausstellung einer neuen Kontraktbestätigung unter Anpassung des Stückpreises gemäß der neuen resultierenden Gesamtkontraktmenge. Nachberechnung bereits ausgelieferter Lose gemäß neuem Stückpreis.
7.2.2.2. Storno der Teilmenge reduziert Kontraktmenge, Kontrakt bleibt weiterhin offen: Ausstellung einer neuen Kontraktbestätigung unter Anpassung des Stückpreises gemäß der neuen resultierenden Gesamtkontraktmenge. Eventuell ausgelieferte Lose werden nachberechnet.
7.2.3. Bei Stornierungen ist generell zu beachten, dass Fischer Elektronik sich das Recht vorbehält, die Fertigung mit einem Vorlauf von ca. 8 Wochen vor geplantem Auslieferungstermin zu starten. Fischer Elektronik akzeptiert Stornierungen für Abrufe in Produktion lediglich dann, wenn der Vertragspartner die bis dahin entstandenen Kosten der Produktion trägt. Stornierungen von Kontraktmengen, für welche ein Sicherheitslager existiert, werden grundsätzlich ebenfalls nicht akzeptiert, es sei denn der Vertragspartner kommt für die Kosten der Produktion auf.

8. Besondere Abnahmeverpflichtungen

Besondere Abnahmeverpflichtungen für den Vertragspartner liegen dann vor, wenn Sonderbeschaffungen oder besondere Bevorratung im Zusammenhang mit einem Kontrakt stehen. Diese greifen insbesondere in den folgenden Fällen:
8.1. Einrichtung eines Sonderprofil-Presswerkzeugs: Ist ein Presswerkzeug eingerichtet, so sind die hierfür anfallenden anteiligen Einrichtungskosten, losgelöst von dessen tatsächlicher Nutzung, an die Fischer Elektronik GmbH & Co.KG zu entrichten.
8.2. Für Sonderprofile, welche im Zusammenhang mit einem Kontrakt beschafft wurden, verpflichtet sich der Vertragspartner zur kostenpflichtigen Abnahme, ungeachtet, ob diese Profile zur Realisierung des im Kontrakt beschriebenen Produktes genutzt werden. Analog hierzu verpflichtet sich der Vertragspartner zur kostenpflichtigen Abnahme von kundenspezifischer Handelsware.
8.3. Standardware aus unserem Katalogsortiment, welche in unüblich hohen Mengen für Kontrakte beschafft wird, unterliegt ebenfalls einer Abnahmeverpflichtung für den Vertragspartner.
8.4. Gesondert vereinbarte Sicherheitsläger in Verbindung mit einem Kontrakt sind spätestens nach Ablauf der Kontraktlaufzeit unverzüglich durch den Vertragspartner abzunehmen.

 

Allgemeine Kontraktbedingungen, Stand: 01.12.2018




 

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