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Allgemeine Verkaufsbedingungen

1. Geschäftsgrundlage

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufsbedingungen (AVB) gelten für alle unsere Geschäftsbeziehungen mit unseren Kunden („Käufer“). Die AVB gelten nur, wenn der Käufer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

Die AVB gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen („Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob wir die Ware selbst herstellen oder bei Zulieferern einkaufen (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart, gelten die AVB in der zum Zeitpunkt der Bestellung des Käufers gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

1.2. Unsere AVB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der AGB des Käufers die Lieferung an ihn vorbehaltlos ausführen. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AVB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend.

1.3. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z. B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich, d. h. in Schrift- oder Textform (z. B. Brief, E-Mail, Telefax) abzugeben. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

1.4. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AVB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

2. Angebote und Aufträge

Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch für sämtliche Angaben in Preislisten, Prospekten etc. Von uns genannte Liefertermine sind nur Annäherungswerte, die einzuhalten wir uns bemühen. Aus der Nichteinhaltung von Lieferfristen können gegen uns keine Ansprüche hergeleitet werden, es sei denn, derartige Fristen sind von uns ausdrücklich als verbindlich bestätigt worden und eine uns gesetzte angemessene Nachfrist bleibt unbeachtet. An Aufträge sind wir nur gebunden, wenn diese von uns ausdrücklich schriftlich bestätigt wurden, unabhängig von der Form in der sie erteilt wurden. Katalogangaben sind lediglich Warenbeschreibungen und stellen keinesfalls zugesicherte Eigenschaften dar. Darüber hinaus sind Eigenschaften von Mustern nicht als zugesicherte Eigenschaften anzusehen.

3. Preise

Es haben ausschließlich die von uns schriftlich bestätigten Preise Gültigkeit. Diese verstehen sich ab Lager zuzüglich jeweils gültiger Umsatzsteuer sowie zuzüglich Nebenkosten wie Porto und Verpackung, Frachten, Versicherungen etc. Liegen zwischen Bestellung und Lieferung mehr als 3 Monate, so sind wir berechtigt den am Tag der Lieferung gültigen Preis zu berechnen, auch wenn zunächst andere Preise bestätigt wurden. Der jeweilige Tagespreis gilt auch, wenn unsere Auftragsbestätigungen ohne Preisangaben erfolgen. Erfolgt eine Bestellung auf Abruf, so gilt für die einzelnen Teillieferungen jeweils der am Tage der Lieferung gültige Einzelpreis. Nachträgliche Änderungswünsche des Käufers berechtigen uns in jedem Fall zur Preisanpassung.

4. Zahlungsbedingungen

Der Rechnungsbetrag ist binnen 30 Tagen ab Rechnungsstellung und Lieferung netto zu zahlen. Kommt der Käufer in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe des üblichen Kontokorrentzinssatzes zu fordern. Kann ein höherer Verzugsschaden nachgewiesen werden, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Wir sind jedoch, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse auszuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung.

5. Aufrechnung, Zurückbehaltung

Gegenüber unseren Rechnungen kann nur mit anerkannten oder bereits rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen aufgerechnet werden. Ein Zurückbehaltungsrecht des Käufers gegenüber unseren Forderungen wird ausdrücklich ausgeschlossen. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Rechte des Käufers insbesondere gem. Ziff. 10.3. dieser AVB unberührt.

6. Lieferung

Die Lieferung erfolgt ab Lager, wo auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung ist. Auf Verlangen des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Der Versand unserer Waren erfolgt ausdrücklich auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Mit Verlassen unseres Hauses geht die Gefahr für die bestellte Ware auf den Käufer über. Gleiches gilt im Fall einer Abholung im Zeitpunkt der Anzeige der Versandbereitschaft. Sofern keine gesonderten Wünsche des Bestellers vorliegen, wählen wir die nach unserer Ansicht günstigste Versandart, ohne jedoch für die Auswahl eine Haftung zu übernehmen.

7. Sonderanfertigungen

Nach Muster oder Zeichnung sowie auf Sonderwunsch anzufertigende Teile müssen in jedem Falle abgenommen und bezahlt werden, es sei denn, sie weisen einen von uns zu vertretenden Mangel auf, der ihre Tauglichkeit für die Zwecke des Käufers aufhebt. Ist die Tauglichkeit für die Zwecke des Käufers lediglich gemindert, kann der Käufer nur Minderung des Kaufpreises, nicht jedoch Rückgängigmachung des Vertrags verlangen.

8. Mengen

Fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen behalten wir uns vor. Mehr- oder Minderlieferungen von bis zu 10 % der Bestellmenge sind branchenüblich und gelten als vertragsmäßige Erfüllung. Bei Unterlieferung der Bestellmenge besteht kein Anspruch auf Nachlieferung der Fehlmenge.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und der laufenden Geschäftsverbindung (gesicherte Forderungen) mit dem Käufer bleiben die verkauften Waren unser Eigentum. Der Käufer ist befugt, über die gekauften Waren im ordentlichen Geschäftsgang zu verfügen. Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung unserer Ware entstehenden Erzeugnisse, wobei wir als Hersteller gelten. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwerben wir Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte dieser verarbeiteten Waren. Der Käufer gilt in diesen Fällen als Verwahrer.

9.2. Die aus dem Weiterverkauf entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe unseres etwaigen Miteigentumsanteils (vgl. Ziff. 9.1) zur Sicherung an uns ab. Er ist ermächtigt, diese bis zum Widerruf oder zur Einstellung seiner Zahlungen an uns für unsere Rechnung einzuziehen. Zur Abtretung dieser Forderungen ist der Käufer nicht befugt.

9.3. Die Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Vorbehaltsware ist dem Käufer untersagt.

9.4. Über eine Pfändung oder sonstige Beeinträchtigung unserer Rechte durch Dritte hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.

9.5. Im Falle eines Zahlungsverzuges oder einer Vermögensverschlechterung sind wir berechtigt, die sofortige Aushändigung der Vorbehaltsware zu beanspruchen. Befristete Forderungen werden sofort fällig.

9.6. Übersteigt der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, geben wir auf Verlangen Sicherheiten in entsprechender Höhe nach unserer Wahl frei.

9.7. Der erweiterte Eigentumsvorbehalt (9.1.) gilt nicht für Vorauskasse-Aufträge die vollständig bezahlt wurden.

10. Gewährleistung

10.1. Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass unsere Informationen und Angaben nach bestem Wissen erfolgen. Funktion und Einsatz liegen jedoch in der alleinigen Verantwortung des Anwenders, der die einwandfreie Tauglichkeit unserer Produkte für seine Anwendung vor einem beabsichtigten Gebrauch zu überprüfen hat. Wir übernehmen keine ausdrückliche oder stillschweigende Gewährleistung für die Eignung, Funktion oder Handelsfähigkeit der Anwenderprodukte bei einem spezifischen oder allgemeinen Gebrauch und können bei Nichtbeachtung für keinen zufälligen Schaden oder Folgeschaden haftbar gemacht werden.

10.2. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Käufer seine nach §§ 377, 381 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Soweit ein von uns zu vertretender Mangel der Ware vorliegt, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Käufers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Käufer hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir sind berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einem im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten. Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), tragen wir, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Andernfalls können wir vom Käufer die aus dem unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

10.3. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Käufer nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar ist.

10.4. Das Recht des Käufers zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen bleibt hiervon unberührt.

10.5. Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.

10.6. Schadensansprüche des Käufers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im Fall von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn wir oder unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben oder wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.

10.7. Vertragsstrafen (Pönale), die zwischen unseren Kunden und deren Kunden vereinbart wurden, können nicht an uns weitergegeben werden, wenn wir von diesem Zusammenhang vor Auftragsvergabe keine Information erhalten haben und diesen schriftlich zugestimmt haben.

10.8. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

11. Rücktritt

Ist eine vertrags­gemäße Lieferung aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, nicht möglich, so sind wir berechtigt vom Vertrag zurückzu­treten, ohne dass der Käufer hieraus Rechte gegen uns herleiten kann.

12. Exportklausel

Wir sind nicht zum Ersatz von Schäden des Kunden oder anderer Personen verpflichtet, die sich aus Lieferverzögerungen oder der gänzlichen Unmöglichkeit einer Lieferung als Folge von gesetzlichen oder behördlichen Ausfuhrbeschränkungen ergeben, es sei denn, wir handeln vorsätzlich oder grob fahrlässig. Die Pflicht des Kunden zur Zahlung der vereinbarten Vergütung bleibt vom Eintritt von Leistungsstörungen in Folge von Ausfuhrbeschränkungen unberührt. Wir haben das Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn nach Vertragsschluss Leistungsstörungen in Folge von Ausfuhrbeschränkungen eintreten.

13. Erfüllungsort, Gerichtstand, anzuwendendes Recht.

13.1. Erfüllungs­ort und Gerichts­stand für Lieferungen und Zahlungen sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitig­keiten ist unser Firmensitz in Lüdenscheid.

13.2. Die Beziehung zwischen den Vertrags­parteien regeln sich ausschließ­lich nach dem in der Bundes­republik Deutschland geltenden Recht unter Ausschluss inter­nationalen Einheits­rechts, insbe­sondere der Vor­schrif­ten des UN- Kaufrechts.

 

Allgemeine Verkaufsbedingungen, Stand: 26.08.2022

 




 

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